Unser Verein
Informieren – Begleiten – Vernetzen:
Dies ist unser Motto.
Ein Verein lebt nur durch die Mitglieder, daher sei dabei, und hilf dem Verein, ein ernstzunehmendes Sprachrohr für die Anliegen der Quartierbewohner:innen zu sein, um bei Behörden Gehör zu verschaffen.
Wichtig ist auch, dass du als Mitglied du ein Mitspracherecht an den wichtigen Themen im Quartier hast und an den verschiedenen Anlässen andere Mitglieder zum Austausch triffst.
Mit deinem Mitgliederbeitrag können wir die Quartierzeitung, diverse Newsletter, ein schönes Quartier-Z’morge und einzigartige Mitgliederanlässe realisieren.
Du kannst uns auch eine oder zwei helfende Hände oder deinen klugen Kopf zur Verfügung stellen, musst aber nicht.
Mach mit, hilf das Quartier lebenswert zu erhalten. Wir freuen uns auf dich und deine Ideen!

Key Facts
Jahre
Mitglieder
Der Vorstand stellt sich vor
Wir stellen dir das Team unseres Vorstandes vor. Und warum die Vorstandsmitglieder ein Engagement fürs Quartier mit seinen Menschen als lohnenswert und wichtig erachten.
Gerne laden wir dich zum Kennenlernen ein; unsere Veranstaltungen und Treffen bieten die Gelegenheit dazu. Vielleicht möchtest du unsere Arbeit mit einer Mitgliedschaft im Verein unterstützen? Darüber würden wir uns sehr freuen!
Unser Vorstand besteht zur Zeit aus fünf Mitgliedern, gerne wären wir mehr.
Wenn du Lust hast, dann melde dich und nimm an einer Vorstandssitzung teil.
Im Präsidium sind
Gerlinde Venschott und Gisela Meisen-Nussbaum
Statuten
des Quartiervereins Luegisland Luzern (gegründet am 11. Dezember 1897)
I. Zweck und Aufgaben
§ 1
Der Quartierverein Luegisland ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Quartierinteressen im folgenden Gebiet der Stadt Luzem: Löwengraben (N-Teil) – Musegg (W-Teil) – Hintermusegg – St. Karli – Mühlematt – Geissmatt – Bramberg –Reussegg – Kantonsspital – Reussport – Lochhof – Ibach.
§ 2
Der Quartierverein Luegisland Luzern bezweckt:
a) die Wahrung der Quartierinteressen allgemein;
b) die Wahrung schutzwürdiger Interessen einer Mehrheit oder grossen Zahl seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Privaten auch in Bau- und Planungssachen innerhalb des Vereinsgebietes, oder dieses betreffend;
c) die Pflege freundnachbarlicher Verhältnisse;
d) gegebenenfalls den Anschluss an Körperschaften mit ähnlichen Zielen.
II. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Subventionen
III. Mitgliedschaft
Jede Person, die im Quartier wohnt oder Grundeigentum besitzt, kann Mitglied werden. Es können auch andere Personen sowie juristische Personen aufgenommen werden. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Aufnahme in den Quartierverein wird mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages aktiviert. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
§ 5
Jedes Mitglied bezahlt den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Die jährlichen Beiträge sind durch die Mitgliederversammlung solange festgesetzt, bis ein Antrag auf Änderung an die Mitgliederversammlung gestellt wird. Die Änderung tritt bei Annahme ab dem Folgejahr nach der Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 6
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds, nicht aber durch Wegzug aus dem Quartier. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Ein Mitglied kann jederzeit wegen z.B. Verletzung der Statuten, mehrmaligem schuldig bleiben des Mitgliederbeitrages, etc. vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
IV. Organe
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
A. Mitgliederversammlung
§ 8
Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr jeden Jahres statt. Die Mitglieder werden unter Angabe der Traktanden mindestens zehn Tage vorher schriftlich eingeladen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder statt.
§ 9
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Wahl des Vorstandes und des Präsidiums
g) Wahl der Revisionsstelle
h) Beschluss über Anträge des Vorstandes
i) Beschluss über Anträge der Mitglieder, die mindestens fünf Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen sind
j) Revision der Statuten
k) Namensänderung oder Auflösung des Vereins
l) Kenntnisnahme des Jahresbudgets und Tätigkeitsprogramms
Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn drei Viertel der Anwesenden diese Anträge befürworten. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 10
Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder vorgenommen. Geheime Wahlen und Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit das Präsidium. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
B. Vorstand
§ 11
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Ein Austritt zu Unzeiten ist aus persönlichen Gründen möglich; eine geordnete Übergabe ist zu garantieren.
§ 12
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die ihm gemäss Statuten oder Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder zu einer einberufenen Vorstandssitzung zusammenkommen. Wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (z.B. E-Mail) gültig. Ebenso sind in begründeten Ausnahmefällen Online-Meetings möglich.
Der Vorstand führt eine Datenschutzerklärung. Sie kann beim Vorstand angefordert werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Ausserordentliche Aufwände, welche zusätzlich zur Vorstandsarbeit zur Erreichung des Vereinszwecks geleistet werden, können mit einer angemessenen Entschädigung vergütet werden.
Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinszwecke Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.
§ 13
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
Präsidium
- Vereinsvertretung nach aussen
- Einberufen der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und deren Leitung
- Erstellen eines schriftlichen Jahresberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung
- Stichentscheid bei Abstimmungen
- Kollektivunterschrift mit einem anderen Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglieder
- Führen der Vereinsrechnung und Vorlegen der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung
- Protokollführung und erledigen der Korrespondenz
- Mitwirkung beim Verfassen der Quartierzeitung
- Mitwirkung bei der Umsetzung von Events und Projekten
C. Revisionsstelle
§ 14
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen und eine Stellvertretung für die Rechnungsrevision.
Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
V. Allgemeine Bestimmungen
VI. Auflösung
Die Auflösung des Vereins gilt als vollzogen, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlungbeschlossen wird.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VII Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
27.04.1994
05.04.1993
16.05.1956
10.11.1954 (Namensänderung)
22.2.1945
Luzern, den 15. Mai 2025
Für den Quartierverein Luegisland:
Das Präsidium: Gerlinde Venschott, Gisela Meisen-Nussbaum
Mitgliedschaft
Mit diesem Formular kannst Du Dich zu einer Mitgliedschaft im Quartierverein Luegisland anmelden.
Der Jahresbeitrag beträgt:
CHF 30.- für eine Einzelmitgliedschaft
CHF 50.- für eine Doppelmitgliedschaft (Partnerschaften und Familien)
CHF 100.- für eine Firmenmitgliedschaft